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Zu den Tiefbauten werden Hochbahnkonstruktionen, oberirdische Rohrleitungen (soweit nicht Teile von Produktionsanlagen), Fernmelde-, Radar- und Fernsehmaste, Freileitungen und deren Maste, Verkehrssignalanlagen, Straßenbeleuchtungen u.ä. Bauwerke, die an sich nach ihrer bautechnischen Gestaltung Hochbauten sind, gerechnet. |