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Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage
ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem der Gesamtbetrag
der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs
zuzüglich des Gesamtbetrags der Einkünfte des vorangegangenen Jahrs
(Vorjahr) 240.000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Bei Ehegatten,
die im Erstjahr nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes zusammenveranlagt
werden oder die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden und die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen,
tritt an die Stelle des Betrags von 240.000 Deutsche Mark der Betrag
von 480.000 Deutsche Mark. Ist in den Fällen des Satzes 1 im Vorjahr
für den Anspruchsberechtigten eine Zusammenveranlagung nach § 26
b des Einkommensteuergesetzes durchgeführt worden oder ist er nicht
zur Einkommensteuer veranlagt worden und waren die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt, ist der auf
den Anspruchsberechtigten entfallene Anteil am Gesamtbetrag der
Einkünfte des Vorjahrs zu berücksichtigen. Liegen in den Fällen
des Satzes 2 im Vorjahr die dort genannten Voraussetzungen nicht
vor, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahrs beider Ehegatten
zu berücksichtigen. |
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