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Nutzt der Anspruchsberechtige die Wohnung (Ersatzobjekt)
nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken und
kann er deshalb die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen,
kann er die Eigenheimzulage für ein weiteres Objekt beanspruchen.
Das Folgeobjekt ist ein eigenständiges Objekt (Folgeobjekt) im Sinne
des § 2. Der Förderzeitraum für das Folgeobjekt
ist um die Kalenderjahre zu kürzen, in denen der Anspruchsberechtigte
die Eigenheimzulage für das Erstobjekt in Anspruch hätte nehmen können;
hat der Anspruchsberechtigte das Folgeobjekt in einem Jahr, in dem
er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt,
angeschafft, ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Förderzeitraum
für das Folgeobjekt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte
das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dem Erstobjekt
im Sinne des Satzes 1 steht ein Erstobjekt im Sinne des §
7b Abs. 5 Satz 4 und §
10e Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie § 15 Abs.
1 und § 15b Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes gleich. |
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