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Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach
§ 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der
Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörenden
Grund und Boden. Bei Ausbauten oder Erweiterungen nach § 2 Abs.
2 sind Bemessungsgrundlage die Herstellungskosten. Werden Teile
der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage
um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen. |
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