§ 10. Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage

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Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des Föderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.


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