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(1) |
Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die
vorangegangenen Jahre ist die Eigenheimzulage innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Bescheids, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums
am 15. März auszuzahlen. Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung
eine Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen. Ist die
Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 6 Satz 3 für beide Ehegatten zusammen
festgesetzt worden, wirkt die Auszahlung der Eigenheimzulage an
einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten; dies gilt
auch, wenn die Eigenheimzulage nach der Auszahlung nach § 11 Abs.
6 Satz 4 neu festgesetzt wird. |
(2) |
Die Eigenheimzulage ist aus den Einnahmen an Einkommensteuer
auszuzahlen. |
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