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Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal
für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 10.000
Deutsche Mark an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister
eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch
nehmen. Voraussetzung ist, daß die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich
den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche
Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten
Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt
wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum
und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage
ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich
3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.400 Deutsche Mark
für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile
inne hat. Die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 beträgt jährlich
500 Deutsche Mark. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen
darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf
Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile.
Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7, 10 bis 16 entsprechend anzuwenden. |
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