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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung satzweise
numeriert mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer
Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
zu beseitigen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder den Vordruck für den nach § 12 Abs. 1 vorgesehenen Antrag
zu bestimmen. |
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