Die "neue" Wohnungsbauförderung für private
Bauherren!
Seit 01.01.2000 hat der Gesetzgeber die Gestaltung der Eigenheimzulage
geändert. Die neue Regelung stellt sich wie folgt dar:
Die Einkommensgrenzen betragen für Alleinstehende 160.000 DM und für
Ehegatten 320.000 DM in zwei Jahren. Der Betrag erhöht sich für jedes
zum Haushalt zugehörige Kind um 60.000 DM. Für die Ermittlung des Einkommens
wird der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr des Einzugs zuzüglich der
Einkünfte des Vorjahres herangezogen.
Wenn der Kaufvertrag noch vor dem 01.01.2000 abgeschlossen worden ist,
bzw. der Bauantrag gestellt wurde gelten noch die bisherigen Einkommensgrenzen
von 240.000/480.000 DM. Wer erst nach danach den Bauantrag gestellt hat
wird nach den neuen Vorschriften behandelt. In welchem Jahr der Einzug
stattfindet oder das Objekt fertig gestellt wird hat für die Berechnung
der Einkommensgrenze also keine Bedeutung, entscheidet aber über den Beginn
des Förderzeitraums.
Die Eigenheimzulage wird über einen Zeitraum von 8 Jahren gewährt, allerdings
nur dann, wenn der Berechtigte die Immobilie auch selbst nutzt. Zieht
man also erst im Jahr nach der Fertigstellung oder des Kaufs in das neue
Heim verschenkt man ein Jahr der Förderung.
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