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 Bei Gebäuden, die durch Schäden teilweise unbenutzbar geworden 
        waren und wiederhergestellt wurden, gilt das Jahr der ursprünglichen 
        Errichtung, bei total zerstörten und wiederaufgebauten Gebäuden 
        das Jahr des Wiederaufbaus als Baujahr. Das Baujahr der Wohneinheiten wird vom Baujahr des Gebäudes abgeleitet. |