|  Fabrik- und Werkstattgebäude sind Nichtwohngebäude, 
        die unmittelbar der Gewinnung und Verteilung von Energie und Wasser, der 
        Produktion beziehungsweise Reparatur von Waren oder der Abfallbeseitigung 
        dienen. Zu den Fabrik- und Werkstattgebäuden zählen außer den Gebäuden, 
        die für die Gewinnung und Verteilung von Elektrizität, Gas und Fernwärme 
        bestimmt sind, den Gebäuden und Anlagen zur Wassergewinnung und -verteilung, 
        der Abwasser und Abfallbeseitigung, Schlachthöfen und -häusern auch die 
        sonstigen Fabrik und Werkstattgebäude, die der Fertigung oder Reparatur 
        von Gütern beziehungsweise Waren dienen. Mit einbezogen sind die dazugehörigen 
        Kesselanlagen, Maschinenhäuser, Laboratoriumsgebäude, Hallen usw. sowie 
        auch die Werkstattgebäude der Polizei, des Bundesgrenz-, Feuer- und zivilen 
        Bevölkerungsschutzes.
 Nicht zu den Fabrik- und Werkstattgebäuden werden landwirtschaftliche 
        Betriebsgebäude, sofern sie nicht als Gebäude eines landwirtschaftlichen 
        Nebenbetriebes gelten, Warenlagergebäude, freistehende Konstruktionen, 
        die keinen Nutzraum enthalten, sowie Schacht- und Stollenbauten des Bergbaus 
        gerechnet. |