 |
| (1) |
Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen
auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Träger
öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen
der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten.
|
| (2) |
Konsultationen, die auf der Grundlage des Verfahrens
nach Absatz 1 erfolgen können, sind nach den Grundsätzen
der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durchzuführen.
|
|