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          | [§ 2b eingefügt durch das Steuerentlastungsgesetz 
            1999/2000/2002 vom 24.03.1999 BGBl. I 1999 S. 402] [Inkrafttreten: 
            01.01.1999] Negative Einkünfte auf Grund von Beteiligungen an Gesellschaften 
            oder Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen dürfen nicht 
            mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, wenn bei dem Erwerb 
            oder der Begründung der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen 
            Vorteils im Vordergrund steht. Sie dürfen auch nicht nach § 
            10d abgezogen werden. Die Erzielung eines steuerlichen Vorteils 
            steht insbesondere dann im Vordergrund, wenn nach dem Betriebskonzept 
            der Gesellschaft oder Gemeinschaft oder des ähnlichen Modells 
            die Rendite auf das einzusetzende Kapital nach Steuern mehr als das 
            Doppelte dieser Rendite vor Steuern beträgt und ihre Betriebsführung 
            überwiegend auf diesem Umstand beruht, oder wenn Kapitalanlegern 
            Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden. 
            Die negativen Einkünfte mindern nach Maßgabe des § 
            2 Abs. 3 die positiven Einkünfte, die der Steuerpflichtige 
            in demselben Veranlagungszeitraum aus solchen Einkunftsquellen erzielt 
            hat, und nach Maßgabe des § 10d 
            die positiven Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar 
            vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen 
            aus solchen Einkunftsquellen erzielt hat oder erzielt.
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