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            | (1) |  Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und 
                Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs 
                zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen 
                gehört, oder Gebäude veräußern, können 
                im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- 
                oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, 
                die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen 
                Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen 
                Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen 
                Gewinns abziehen. Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- 
                oder Herstellungskosten von   
               1. Grund und Boden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung 
                von Grund und Boden entstanden ist, 
                
               2. Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund 
                und Boden, wenn der zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen 
                gehört, soweit der Gewinn bei der Veräußerung 
                von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs 
                auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden 
                entstanden ist, oder 
                3. Gebäuden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung 
              von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen 
              Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist. Der Anschaffung 
              oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau 
              oder ihr Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem 
              Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der 
              Gebäude zulässig. |   
            | (2) | Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, 
              um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten 
              den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte 
              Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen 
              gewesen wäre. Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut 
              nach § 6 anzusetzen ist. |   
            | (3) |  Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen 
                haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung 
                eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Bis 
                zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- 
                oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, 
                die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt 
                worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung 
                einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkung 
                des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen. Die Frist von vier Jahren 
                verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden und Schiffen 
                auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluß 
                des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs 
                begonnen worden ist. Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen 
                Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage 
                am Schluß des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs 
                noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend 
                aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten 
                von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis 
                zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage 
                am Schluß des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs 
                noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend 
                aufzulösen. 
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            | (4) | Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 
                ist, daß 
                
              
             1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 
              4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt, 
              
               2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt 
                der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen 
                zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte 
                gehört haben, 
                
               3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter 
                zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte 
                eines Betriebs des Steuerpflichtigen gehören, 
                
               4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei 
                der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer 
                Ansatz bleibt und 
                5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der 
              Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden 
              können. Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern, 
              die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören 
              oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, 
              wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern 
              eines Gewerbebetriebs entstanden ist. |   
            | (5) | An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten 
              im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut 
              im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder 
              herstellt worden ist, der Buchwert am Schluß des Wirtschaftsjahrs 
              der Anschaffung oder Herstellung. |   
            | (6) | Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, 
            so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung 
            oder in den Fällen des § 6 Abs. 
            2 im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle 
            der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den Fällen des 
            § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die 
            um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- 
            oder Herstellungskosten maßgebend. |   
            | (7) | Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend 
                aufgelöst wird, ohne daß ein entsprechender Betrag 
                nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, 
                in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle 
                Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 
                vom Hundert des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. 
                
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            | (8) | Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck 
                der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen 
                Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 
                3 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze 
                1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 
                
               1. die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um 
                drei Jahre verlängern und 
                2. an die Stelle der in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Frist von sechs 
              Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt. Erwerber im Sinne des Satzes 
              1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Verbände 
              im Sinne des § 166 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände 
              nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach § 157 
              des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs 
              sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen 
              als Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Abs. 2 und § 
              148 Abs. 1 Baugesetzbuch). |   
            | (9) | Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige 
              Behörde bescheinigt, daß die Übertragung der Wirtschaftsgüter 
              zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen 
              Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 
              8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.   
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            | (10) | Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt 
              an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft, 
              soweit Wirtschaftsgüter zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft 
              oder Gemeinschaft gehören. |  |